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BAföG
Aktuelles zum BAföG
Für allgemeine Fragen stehen unsere Mitarbeitenden des Service-Points zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
Telefon-Nr. 0681-302-2800: Montag bis Donnerstag 10.00 – 12.00 und 13.30 – 14.30 Uhr
Telefon-Nr. 0681-302-4992: Dienstag und Donnerstag von 10.00 – 12.00 Uhr
Wichtige Neuerungen beim BAföG:
- Die Grundbedarfsätze des BAföG werden um fünf Prozent angehoben.
- Die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler wird von 360 auf 380 Euro angehoben.
- Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
- Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartner*in der Geförderten werden um insgesamt 5,25 Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um nun insgesamt 5,25 Prozent erhöht.
- Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
- Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
- Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden.
- Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.
Quelle: bundesregierung.de
Für wen und für was gibt es BAföG?
Wir bearbeiten BAföG-Anträge von Studierenden aller Hochschulen des Saarlandes,
sowie von allen Studierenden, die eine Schule oder Hochschule in Portugal oder Malta besuchen. In der Regel wird nach dem BAföG nur eine Ausbildung gefördert. Diese muss vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen werden. Danach werden Ausnahmen berücksichtigt, die eine Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen (z.B. Schwangerschaft oder Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren). Ein anschließendes Masterstudium, das unverzüglich nach dem Bachelorabschluss aufgenommen wird, ist förderungsfähig
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass das eigene Einkommen und Vermögen, sowie das Einkommen der Eltern nach Abzug der Freibeträge den Gesamtbedarf nicht übersteigt.
Mehr zur Berechnung des BAföG hier.
Haben Sie vor Beginn des Studiums schon eine Ausbildung abgeschlossen und/oder mehrere Jahre gearbeitet? Dann kann es sein, dass das Einkommen der Eltern keine Rolle spielt. Mehr dazu hier.
Ab einem bestimmten Zeitpunkt und nach Wechsel des Studienfachs ist der Anspruch zusätzlich von weiteren Dingen abhängig:
Leistungsnachweis
Ab dem fünften Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende einen Leistungsnachweis vorgelegt hat. Dies kann durch die Einreichung des Formblattes 5 erfolgen oder einer Leistungsübersicht mit der Bestätigung von mindestens 90 ECTS.
Förderungshöchstdauer
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der festgesetzten Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs festgelegt ist.
Eine Förderung über die Höchstdauer hinaus gibt es auch in Ausnahmefälle und zwar
- infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch–Soziale Pflegeversicherung–mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist.
- infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstaben a,
c) der Studentenwerke und
d) der Länder - infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
Mit Einführung der 29. BAföG-Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, einmalig ein Flexibilitätssemester im Studium ohne Angabe weiterer Gründe, zu beantragen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Studienabschlussförderung unter bestimmten Voraussetzungen über die Förderungshöchstdauer hinaus Leistungen zu erhalten.
- Fachrichtungswechsel
Ein Wechsel nach 3 Semestern ist in der Regel möglich, später nur aus wichtigem (bis zum Ende des 4. Fachsemesters) oder unabweisbarem (nach dem Beginn des 5. Fachsemesters) Grund. Um keinen Verlust des Förderungsanspruches zu riskieren, sollte man sich vorab beim Studierendenwerk informieren. Link zum BMBF https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/antrag-stellen/merkblaetter/ausbildungsabbruch-und-fachrichtungswechsel/ausbildungsabbruch-und-fachrichtungswechsel.html
Informieren Sie sich frühzeitig.
Lohnt sich BAföG für mich?
Wer noch nicht weiß, ob sich BAföG lohnt, kann vor dem Antrag unverbindlich den BAföG-Rechner nutzen, um einen ersten Überblick zu erlangen. Mit ihm kann der Anspruch auf die Ausbildungsförderung nach Beantwortung einiger Fragen ermittelt werden.
Der nach dem Antrag bewilligte Betrag ist zur Hälfte geschenkt, die andere Hälfte muss später (5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit) in bequemen Raten zurückgezahlt werden – allerdings nur bis zu einer Obergrenze von knapp über 10.000 Euro. Reicht das Einkommen dann für eine Rückzahlung nicht aus, gibt’s auch dafür Lösungen.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 2 Semester. Dann ist ein erneuter Antrag notwendig.
Wie stelle ich meinen Antrag?
Das geht einfach und bequem über BAföG Digital bzw. die BAföG Digital App.
Dazu ist eine BundID erforderlich, mehr dazu hier.
Schriftlich geht natürlich auch noch, die Formulare kann man hier downloaden und uns dann mit der Post zusenden.
Egal, welchen Weg Sie nutzen: Senden Sie uns Ihre Unterlagen bitte nur einmal zu. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung Ihres eigenen Antrags!
Wir sind in der Bearbeitung übrigens leider noch nicht volldigital. Sie erhalten von uns deshalb als Reaktion auf Ihre eingesandten Unterlagen in aller Regel einen Brief per Post. Danke, dass Sie uns nach einem Umzug immer schnellstmöglich Ihre neue Anschrift mitteilen! Bei der Auswahl der Nachweise sind wir an das Gesetz gebunden. Lesen Sie deshalb bitte sorgfältig, welche Unterlagen wir genau von Ihnen haben möchten. Eine kleine Erläuterung der wichtigsten Nachweise und möglicher Verwechselungen, sowie eine Checkliste für alle Nachweise gibt’s bald hier.
Bearbeitungszeit
Die Nachweise, die wir von Ihnen verlangen, sind für die Bearbeitung Ihres Antrags zwingend erforderlich. Deshalb kann die Bearbeitung auch erst beginnen, wenn alles Notwendige bei uns ist. Ab diesem Zeitpunkt gerechnet können Sie nach mindestens etwa 6 Wochen mit einer Entscheidung und ggf. der ersten Zahlung rechnen.
Wir wissen, dass es Ihnen eilig ist.
Und deshalb tun wir alles für eine möglichst schnelle Bearbeitung! Aus diesem Grund beantworten wir Fragen nach Vollständigkeit oder Bearbeitungsstand nicht, denn in der hierfür notwendigen Zeit könnten wir den nächsten vollständigen Antrag schon wieder bearbeiten, und das bringt alle voran.
Sollten Sie Fragen zu einem unserer Schreiben oder zu einem ganz bestimmten Sachverhalt haben, schicken Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Telefonnummer und Ihrem Anliegen, wenn möglich auch mit der Fördernummer Ihres Bescheides an bafoeg-amt(at)stw-saarland.de, wir rufen Sie dann zurück.
Wer ist für mich zuständig?
Amt für Ausbildungsförderung
Campus Saarbrücken
Gebäude D 4.1
66123 Saarbrücken
Telefon: 0681/302-2800
Fax: 0681/302-2890
Ansprechpartner*innen Amt für Ausbildungsförderung
Service-Point:
M. Addo
S.Alshami
E. De Giorgio
K. Kurtz
Telefon: 0681/302-4992
Fax: 0681/302-4993
Sachbearbeiter*in in alphabetischer Reihenfolge
A - Bai
H. Mayer, Telefon: 0681/302-4984
Baj - Boq
I. Herzallah - Otto, Telefon: 0681/302 - 4977
Bor - Fn
C. Martin, Telefon: 0681/302-4982
Fo - Heim
J. Stolz, Telefon: 0681/302-4983
Hein - Kd
S. Dorth, Telefon: 0681/302 - 4987
Ke - L
C. Jauch, Telefon: 0681/302-4985
M - Mor
C. Thome, Telefon: 0681/302-4986
Mos - Q
N. Diener, Telefon: 0681/302-4975
R - Schn
M. Peters, Telefon: 0681/302-4997
Scho - U
J. Schumacher, Telefon: 0681/302 - 4972
V - Z
Y. Krämer, Telefon: 0681/302 - 4980
Abteilungsleitung
E. Veith - Telefon: 0681/302-4990
Gruppenleiter/Widersprüche
O. Zangerle - Telefon: 0681/302-4976
Vorausleistungen/Widersprüche
U. Molitor - Telefon: 0681/302-4978
Gruppenleiterin
S. Ziegler - Telefon: 0681/302-4996
Gruppenleiterin
D. Kinmayer - Telefon: 0681/302-4995
Auslandsförderung (Zuständigkeit Portugal und Malta)
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch vollständige Ausbildungen oder ein Teil der Ausbildung im Ausland gefördert.
Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Man findet sie hier:
https://www.xn--bafg-7qa.de/SiteGlobals/Forms/bafoeg/weltkarte/weltkarte_formular.html
Das Studierendenwerk Saarland ist für alle Schüler*innen und Studierende zuständig, die ihren Aufenthalt in Malta oder Portugal gefördert bekommen möchten.
Ein Anspruch auf Inlandsförderung besteht während des Auslandsaufenthaltes nicht.
Für das Auslandsstudium ist es in der Regel unerheblich, ob Sie an der Hochschule in Deutschland beurlaubt sind.
Höhe der Förderung
Um Förderung für ein Studium in Portugal oder Malta zu erhalten, müssen zusätzlich zu den üblichen Förderungsvoraussetzungen (für BAföG in Deutschland) noch weitere Bedingungen erfüllt sein. Hierzu gehören insbesondere:
- Das Auslandsstudium muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Der Nachweis der Förderlichkeit der Auslandsausbildung erfolgt durch eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte im Inland innerhalb des einzureichenden Formblattes 6 (siehe Downloads). Eine gutachtliche Stellungnahme ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Teilnahme an einem offiziellen Austauschprogramm der EU, z. B. Erasmus/Sokrates vorliegt oder das Studium komplett im Ausland absolviert wird (dann ist eine Gleichwertigkeit erforderlich).
- Zusätzliche Voraussetzung für eine Förderung im Ausland ist die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit der entsprechenden inländischen Ausbildungsstätte.
- Das Auslandsstudium muss zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit anrechenbar sein.
Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums oder im Schulbereich kann für die vorgeschriebene Mindestdauer gefördert werden, wenn:
- das Praktikum nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und
- es in der Prüfungsordnung vorgeschrieben und inhaltlich geregelt ist und
- die Hochschule bzw. die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.
Die Leistung von Ausbildungsförderung in Portugal und Malte erfolgt nach den inländischen Bedarfssätzen zusätzlich zu einer Pauschale für die Reisekoste, sowie eventuell die Erstattung nachweisbarer notwendiger Studiengebühren.
Beantragung
Die Anträge und notwendigen Nachweise für eine Ausbildung im Ausland sollten frühzeitig und vollständig auf den dafür vorgesehenen Formblättern möglichst 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beim Amt für Ausbildungsförderung des hiesigen Studierendenwerkes eingehen. Die endgültige Studienbescheinigung kann im Anschluss an die Einschreibung vor Ort nachgereicht werden.
Downloads
Nachfolgend finden Sie alle Anträge und Vordrucke zum Themenkomplex BAföG kompakt zum herunterladen:
BAföG-Antragstellung
Alle amtlichen Formblätter können Sie hier downloaden: https://www.bafoeg-digital.de/page.xhtml?view=/BAFOEG/downloads.xhtml
Zusätzliche Formulare unseres Hauses können Sie hier herunterladen. Bitte wählen Sie hierzu zunächst die Förderungsart aus:
Förderung für den Besuch einer inländischen Hochschule
- Erklärung bei Umzug
- Bescheinigung über die Krankenversicherung
- Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes eines Geschwisterkindes
- Erklärung zum eigenen Kraftfahrzeug
- Erklärung für den Fall, dass ein Elternteil unbekannt / unbekannten Aufenthalts ist
- Bescheinigung für den Fall, dass der erforderliche Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt
- Antrag zum Fachrichtungswechsel, immer vorzulegen zusammen mit Anrechnungsbescheinigung
- Antrag spätere Vorlage des Leistungsnachweises, ggf. vorzulegen mit Ärztlicher Bescheinigung
- Antrag nach Erreichen der Förderungshöchstdauer
Förderung für den Besuch einer Schule / einer Hochschule / ein Praktikum in Portugal oder Malta
- Mietbescheinigung
- Bescheinigung der Krankenversicherung
- Erklärung zum eigenen Kraftfahrzeug
- Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes eines Geschwisterkindes
- Bescheinigung für den Fall, dass der erforderliche Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt
- Anlage zu Formblatt 6
- Ausländische Immatrikulationsbescheinigung
- Praktikumsbescheinigung Ausland
- Bescheinigung von Studiengebühren
FINANZIELLE HILFEN
Rückerstattung Sozialbeitrag
Aufgrund der Beitragsordnung des Studierendenwerkes Saarland AöR besteht in folgenden Fällen die Möglichkeit der Rückerstattung des gezahlten Sozialbeitrags:
- Beurlaubung für die Dauer eines gesamten Semesters (§6 Abs. 2 Nr. 1)
- Exmatrikulation vor Semesterbeginn (§6 Abs. 2 Nr. 2)
- Besondere Härte aufgrund einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage (§ 7)
Die Frist zur Beantragung der Rückerstattung ist jeweils der letzte Tag des Semesters, für das der Antrag gestellt wird. Für jedes Semester ist ein eigener Antrag auf dem unten zu findenden Vordruck zu stellen sowie die dort geforderten Nachweise mit einzureichen.
Antrag Rückerstattung
Anlage Härtefall
Hilfsfonds
Das Studierendenwerk unterhält einen Hilfsfonds für in Not geratene Studierende der Universität des Saarlandes.
Der Fonds erhält seine Mittel aus Spenden der Universität, der Vereinigung der Freunde der Universität, der Studierendenschaft, sonstiger Personen und Einrichtungen. Die Mittel des Hilfsfonds werden zur Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen an Studierende der Universität des Saarlandes verwendet, die sich in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage befinden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
Weitere Einzelheiten sind in den Richtlinien des Hilfsfonds geregelt (siehe unten).
Wer gerne für den Hilfsfonds spenden möchte, kann dies auf unser Konto bei der Sparkasse Saarbrücken (IBAN: DE44 5905 0101 0067 1874 43 mit dem Stichwort "Hilfsfonds" ). Eine Bestätigung über Geldzuwendungen für das Finanzamt wird auf Wunsch selbstverständlich ausgestellt.
Ansprechpartnerin
Katrin Adam
Telefon: 0681/302-2278
Fax: 0681/302-2890
Email: k.adam(at)stw-saarland.de
Bürosprechzeiten: Montag - Donnerstag: 10.00 - 11.30 Uhr
Stipendien allgemein
Es gibt einige Begabtenförderungswerke, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützt werden. Das Angebot dieser Begabtenförderungswerke findet man auf der Seite www.stipendiumplus.de
Der Bewerber/die Bewerberin muss in der Regel ein sehr gutes Schulabschlusszeugnis besitzen, überdurchschnittliche Studienleistungen erbringen, sowie soziales, ehrenamtliches bzw. gesellschaftspolitisches Engagement nachweisen.
Infos zu Stipendien:
Ebenfalls wichtige Infos zu Stipendien findet man unter: www.stipendienlotse.de
Weitere Stipendienmöglichkeiten abseits der Eliteföderung: #ichmachwasanderes-Stipendium
Studentische Versicherungen
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung des Studierendenwerk Saarland bietet den immatrikulierten Studierenden Versicherungsschutz, der sich auf den außerhochschulischen Bereich (Freizeitbereich) erstreckt. Das heißt, versichert sind grundsätzlich nur solche Unfälle, die von der gesetzlichen Unfallversicherung der Studierenden nicht abgedeckt werden. Über den Freizeitbereich hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz nur im Todesfall (24-Stunden-Deckung). Außerdem sind die immatrikulierten Studierenden versichert, wenn sie ein Praktikum absolvieren oder in Betrieben oder sonstigen Örtlichkeiten tätig werden, sofern es sich um Examensvorbereitung handelt. Nach den Bestimmungen der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz weltweit.
Ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt dann vor, wenn der Versicherte durch ein plötzliches von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle durch: Geistes-/Bewußtseinsstörungen, auch wegen Alkoholeinwirkung/Drogen; Versuch oder Ausführung einer Straftat; Rennen mit Motorfahrzeugen; etc. (dies ist nur eine beispielhafte Aufzählung).
Zur Unfall-Versicherung für Studierende ist es unbedingt erforderlich, dass Schadensfälle unverzüglich über das Studierendenwerk Saarland an die Versicherung gemeldet werden und ein Arzt hinzugezogen wird. Bei Unfall mit Todesfolge hat die Unfallmeldung innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
Folgender Versicherungsschutz wurde vereinbart:
20.000,00 € Invalidität mit Progression 225 %
45.000,00 € Vollinvalidität (100 % Invalidität)
2.000,00 € Tod
5.000,00 € Bergungskosten
5.000,00 € Kosten für kosmetische Operationen
Haftpflichtversicherung
Im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflicht-Versicherung besteht Versicherungsschutz für die eingeschriebenen Studierenden für die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme am Lern- und Forschungsbetrieb sowie während mit dem Studiengang einhergehenden Praktika. Der Versicherungsschutz gilt weltweit und ist somit nicht auf Örtlichkeiten beschränkt zu erfolgen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an überlassenen beweglichen
Sachen – mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen – bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR je Schadenereignis. Für Feuer- und Explosionsschäden sowie Leitungswasserschäden gilt eine Versicherungssumme von 5.000.000 EUR. Eingeschlossen sind auch Schäden an Experimentalgegenständen, soweit diese nicht unmittelbar vom Versicherten bei dem betreffenden Experiment benutzt werden. Voraussetzung für eine Regulierung im Schadenfall ist, dass den Studierenden ein nachweisbares Verschulden trifft.
Ausgeschlossen bleiben Schäden, die nicht der Teilnahme am Lern- und Forschungsbetrieb der Universität des Saarlandes anzurechnen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung.
Wichtig, diese Versicherung kann eine Private Haftpflichtversicherung nicht ersetzen.
Diebstahlversicherung
Versichert ist der Diebstahl von Gegenständen aus der beweglichen Habe von immatrikulierten Studierenden und Gasthörern unter Ausschluss von Fahrzeugen und Fahrrädern, Fahrzeugzubehör, Fotos, optischen Geräten und Schmucksachen. Der Versicherer ersetzt den Verlust und die Beschädigung der versicherten Sachen durch Brand, Blitz, Explosion, Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Vertauschen.
Versicherungsschutz besteht nur während des Aufenthalts auf dem Hochschulgelände (ausgenommen Wohnheime) bzw. auf dem Gelände der medizinischen Fakultät in Homburg und in Gebäuden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Veranstaltungen im Universitätsrahmen außerhalb des Universitätsgeländes, sowie in Gebäuden weltweit bei Veranstaltungen im Universitätsrahmen inklusive Exkursionen außerhalb des Universitätsgeländes.
Jeder Schadenfall ist dem Studierendenwerk Saarland innerhalb von sieben Tagen seit Eintritt des Versicherungsfalles zu melden. Schäden, die 102,26 € übersteigen sind außerdem polizeilich zu melden. Der Deckungsumfang beträgt maximal 383,47 € pro versicherte Person/Schaden.